Wurden die Geschäftsstücke, (die ihren Inhalt nach Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 darstellen), weder auf der in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens verbleibenden noch auf dem ausgefertigten Exemplar von einem behördlichen Organ unterschrieben, so trat im Zusammenhang mit diesen Geschäftsstücken keine behördliche Willensbildung in Erscheinung. Die Übergabe solcher Geschäftsstücke an die Post ist nicht geeignet, den Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen.Wurden die Geschäftsstücke, (die ihren Inhalt nach Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 darstellen), weder auf der in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens verbleibenden noch auf dem ausgefertigten Exemplar von einem behördlichen Organ unterschrieben, so trat im Zusammenhang mit diesen Geschäftsstücken keine behördliche Willensbildung in Erscheinung. Die Übergabe solcher Geschäftsstücke an die Post ist nicht geeignet, den Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen.