Die Verwaltungsvorschrift des § 61 Abs 1 erster Satz AVG wird vom Lenken eines Fahrzeuges nicht dadurch verletzt, daß die Ladung eines Fahrzeuges auf die Straße fällt und diese verunreinigt, sondern eine Verletzung dieser Vorschrift wo nach dem Lenken eines Fahrzeuges die ordnungsgemäße Art der Verwahrung der Ladung am Fahrzeug wahrzunehmen hat, besteht darin, daß die Ladung eben nicht in entsprechender Art verwahrt wird. (Hinweis auf E vom 24.4.1978, 2391/77)Die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz AVG wird vom Lenken eines Fahrzeuges nicht dadurch verletzt, daß die Ladung eines Fahrzeuges auf die Straße fällt und diese verunreinigt, sondern eine Verletzung dieser Vorschrift wo nach dem Lenken eines Fahrzeuges die ordnungsgemäße Art der Verwahrung der Ladung am Fahrzeug wahrzunehmen hat, besteht darin, daß die Ladung eben nicht in entsprechender Art verwahrt wird. (Hinweis auf E vom 24.4.1978, 2391/77)