Die Verfolgung und Bestrafung einer Person ist nicht möglich wegen eines im Beschuldigtenladungsbescheid nicht angeführten Tatbestandes, auch wenn der Beschuldigte bei seiner Vernehmung in Richtung dieses Tatbestandes eine Erklärung abgegeben hat, da aus dieser Erklärung eine Ausdehnung der im Beschuldigtenladungsbescheid zur Last gelegten Tat nicht abgeleitet werden kann.