Ein Fürsorgeträger wird durch die bescheidmäßige Feststellung seiner subsidiären Leistungspflicht in einem nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz abgeführten Verfahren bloß in wirtschaftlichen Interessen, nicht aber in gesetzlich gewährleisteten Rechten betroffen; es mangelt ihm daher auch die Berechtigung zur Erhebung der VwGH-Beschwerde.