Allein auf den Umstand, dass der Erwerber nicht dem Bauernstand angehört, kann die Verweigerung der Zustimmung nicht gestützt werden. Schon zufolge Art 6 StGG ist eine Rechtsanwendung verwehrt, durch die eine bevorrechtete Klasse der Landwirte geschaffen wird, welchen also - ohne Rücksicht darauf, ob es die Grundverkehrsinteressen erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise (oder gar ausschließliche) Recht eingeräumt würde, landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben (Hinweis E VfGH 15.10.1966, VfSlg 5374 und VwGH E 23.3.1977, 1329/76).Allein auf den Umstand, dass der Erwerber nicht dem Bauernstand angehört, kann die Verweigerung der Zustimmung nicht gestützt werden. Schon zufolge Artikel 6, StGG ist eine Rechtsanwendung verwehrt, durch die eine bevorrechtete Klasse der Landwirte geschaffen wird, welchen also - ohne Rücksicht darauf, ob es die Grundverkehrsinteressen erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise (oder gar ausschließliche) Recht eingeräumt würde, landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben (Hinweis E VfGH 15.10.1966, VfSlg 5374 und VwGH E 23.3.1977, 1329/76).