Um eine wasserpolizeiliche Verfügung Rechtens erlassen zu können, bedarf es insbesondere der Feststellungen, dass eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde und wer diese Neuerung vorgenommen hat (Hinweis E 19.3.1959, 792/55, VwSlg 4913 A/1959).