Der Begriff "verschollen" iS des § 1 Abs 1 TodeserklärungsG 1950, BGBl 23/1951, ist NICHT zur Beurteilung nach dem KOVG heranzuziehen.Der Begriff "verschollen" iS des Paragraph eins, Absatz eins, TodeserklärungsG 1950, Bundesgesetzblatt 23 aus 1951,, ist NICHT zur Beurteilung nach dem KOVG heranzuziehen.