Welche Sachverhaltselemente in Betracht kommen (Beweisthema), hat die erkennende Behörde festzulegen, weil nur sie beurteilen kann, welche Umstände für die Entscheidung der Rechtssache maßgebend sind (Hinweis E 16.2.1952, 76/51, VwSlg 2453 A/1952).