Der Verlust eines Armes allein bedingt noch keine Hilflosigkeit, einzelne Handreichungen wie sie für jeden Handamputierten oder Armamputierten erforderlich sind, wie Zerkleinern der Speisen oder Zubinden von Schuhbändern, sind den im Familienverband lebenden Personen zumutbar (Hinweis E 10.2.1954, 2294/53, VwSlg 3298 A/1954, E 7.3.1958, 0633/55, VwSlg 4598 A/1958, E 14.9.1967, 0443/67).