Wird eine von der belangten Vorstellungsbehörde angewendete Norm vom VfGH gemäß Art 139 oder 140 B-VG aufgehoben, ist ungeachtet der dadurch insoweit eingetretenen Gesetzlosigkeit des angefochtenen Bescheides vom VwGH noch zu prüfen, ob der vor der Aufsichtsbehörde bekämpfte gemeindebehördliche Bescheid auch nicht aus anderen Gründen mangels Verletzung von Rechten des Bf aufrechterhalten werden durfte.Wird eine von der belangten Vorstellungsbehörde angewendete Norm vom VfGH gemäß Artikel 139, oder 140 B-VG aufgehoben, ist ungeachtet der dadurch insoweit eingetretenen Gesetzlosigkeit des angefochtenen Bescheides vom VwGH noch zu prüfen, ob der vor der Aufsichtsbehörde bekämpfte gemeindebehördliche Bescheid auch nicht aus anderen Gründen mangels Verletzung von Rechten des Bf aufrechterhalten werden durfte.