Das Gesetz stellt weder im Zusammenhang mit dem Einkommensbegriff des § 13 Abs 1 KOVG 1957 eine ziffernmäßige Untergrenze auf, noch kennt es eine solche Grenze im Zusammenhang mit dem nach § 13 Abs 2 KOVG 1957 maßgebenden Einkommen des Ehegatten.Das Gesetz stellt weder im Zusammenhang mit dem Einkommensbegriff des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 eine ziffernmäßige Untergrenze auf, noch kennt es eine solche Grenze im Zusammenhang mit dem nach Paragraph 13, Absatz 2, KOVG 1957 maßgebenden Einkommen des Ehegatten.