Ist aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Gesundheitsschädigung und der während der Kriegsgefangenschaft durchgemachten Krankheit verneint worden, ist die Frage nicht mehr zu beantworten, ob eine Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. (Hinweis auf E vom 27.10.19563, Zl. 2241/61, VwSlg 3159 A/1953)