Für die Bestreitung der laufenden Lebenskosten (u.a. Bekleidung) steht die KOVG zur Verfügung. Eine Heranziehung eines Vermögens für solche Zwecke und damit die Hinderung der fiktiven Einkünfte (z. b. Zinsen) daraus kann bei der Berechnung der Zusatzrente nicht berücksichtigt werden.