Bei der Ermittlung des Einkommens ist unter Bedachtnahme auf die Eigentumsanteile gemäß § 13 Abs 4 KOVG vorzugehen, wobei auch die Erhöhung für Verheiratete zu berücksichtigen ist, die Absetzung wegen der MdE jedoch nur dem Versorgungsberechtigten zugute kommt. Zu dem (höheren) Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin sind gemäß § 13 Abs 2 KOVG 30 v. H. dem Einkommen des Versorgungsberechtigten zuzuzählen.Bei der Ermittlung des Einkommens ist unter Bedachtnahme auf die Eigentumsanteile gemäß Paragraph 13, Absatz 4, KOVG vorzugehen, wobei auch die Erhöhung für Verheiratete zu berücksichtigen ist, die Absetzung wegen der MdE jedoch nur dem Versorgungsberechtigten zugute kommt. Zu dem (höheren) Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, KOVG 30 v. H. dem Einkommen des Versorgungsberechtigten zuzuzählen.