Solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist, können auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluß einer Kollegialbehörde (Schiedskommission bei einem Landesinvalidenamt) gegeben ist, die Bestimmungen des AVG über Bescheide noch keine Anwendung finden. Es liegt vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach den Grundsätzen des AVG als zulässig angesehen werden muß. (Hinweis auf E vom 22.2.1956, Zl. 1932/54, vom 14.6.1965, Zl. 0660/64 und vom 16.2.1971, Zl. 1984/70, VwSlg 7974 A/71)