Wegen einer durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckten Ableitung von galvanischen Bädern in die Vorflut ist der Eigentümer einer Betriebsanlage nach § 31 Abs 1 WRG strafbar (hier: von der Verantwortlichkeit als Eigentümer eines Betriebes, wasserberechtigter und Betriebsleiter kann man sich keinesfalls durch den Hinweis auf die Unmöglichkeit, jedes Detail des Fabrikationsvorganges und der Anlage persönlich zu überwachen, befreien).Wegen einer durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckten Ableitung von galvanischen Bädern in die Vorflut ist der Eigentümer einer Betriebsanlage nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG strafbar (hier: von der Verantwortlichkeit als Eigentümer eines Betriebes, wasserberechtigter und Betriebsleiter kann man sich keinesfalls durch den Hinweis auf die Unmöglichkeit, jedes Detail des Fabrikationsvorganges und der Anlage persönlich zu überwachen, befreien).