Bei der den im Abschnitt 39 des Ankommens über den Amtssitz der IAEO, BGBl Nr 1958/082, genannten Personen eingeräumten Befreiung von der Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine PERSÖNLICHE Abgabenbefreiung. Kommt eine solche Abgabenbefreiung dem Käufer eines Grundstückes zugute, so darf in einem solchen Fall die Abgabenbehörde auf Grund der Bestimmung des § 17 Z 4 GrEStG den Verkäufer als Gesamtschuldner zur Steuerleistung heranziehen.Bei der den im Abschnitt 39 des Ankommens über den Amtssitz der IAEO, BGBl Nr 1958/082, genannten Personen eingeräumten Befreiung von der Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine PERSÖNLICHE Abgabenbefreiung. Kommt eine solche Abgabenbefreiung dem Käufer eines Grundstückes zugute, so darf in einem solchen Fall die Abgabenbehörde auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG den Verkäufer als Gesamtschuldner zur Steuerleistung heranziehen.