Der Nichtigerklärung eines Bescheides gem § 68 Abs 4 AVG kommt grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zu, doch kann die Wirkung der Nichtigerklärung eines konstitutiven Bescheides, wie zB einer Baubewilligung, nur in der Aufhebung des rechtsgestaltenden Inhaltes, nämlich im Wegfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides bestehen d.h. es wird die Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Erlassung des Bescheides bestanden hat (Hinweis E 4.2.1952, 1376/51, VwSlg 2441 A/1952).Der Nichtigerklärung eines Bescheides gem Paragraph 68, Absatz 4, AVG kommt grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zu, doch kann die Wirkung der Nichtigerklärung eines konstitutiven Bescheides, wie zB einer Baubewilligung, nur in der Aufhebung des rechtsgestaltenden Inhaltes, nämlich im Wegfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides bestehen d.h. es wird die Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Erlassung des Bescheides bestanden hat (Hinweis E 4.2.1952, 1376/51, VwSlg 2441 A/1952).