Ausführungen wonach eine Dienstbeschädigung zwar eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit sein muss, aber auch das ausschlaggebende Zusammenwirken mit einem nicht kausalen Leiden für die Pflegezulage genügt (Hinweis auf E 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962).