Allein schon die Tatsache des Bestehens eines gesetzlichen Anspruches auf eine gleichartige Leistung schließt schon den Anspruch nach § 18a KOVG aus, und zwar völlig unabhängig davon, ob dieser Anspruch im Einzelfall auch tatsächlich durchgesetzt werden kann.Allein schon die Tatsache des Bestehens eines gesetzlichen Anspruches auf eine gleichartige Leistung schließt schon den Anspruch nach Paragraph 18 a, KOVG aus, und zwar völlig unabhängig davon, ob dieser Anspruch im Einzelfall auch tatsächlich durchgesetzt werden kann.