Ausführungen dahingehend, daß eine etwaige Verschlimmerung einer kausalen Gesundheitsschädigung bewirken könnte, daß sie zu einer, der Rechtsprechung des VwGH sinngemäß entsprechenden wesentlichen Bedingung für die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 18 KOVG wird. Ob sich eine derartige Änderung im Zustand des Beschwerdeführers ergibt, ist eine medizinische Fachfrage, die von einem ärztlichen Sachverständigen zu beantworten ist.Ausführungen dahingehend, daß eine etwaige Verschlimmerung einer kausalen Gesundheitsschädigung bewirken könnte, daß sie zu einer, der Rechtsprechung des VwGH sinngemäß entsprechenden wesentlichen Bedingung für die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, KOVG wird. Ob sich eine derartige Änderung im Zustand des Beschwerdeführers ergibt, ist eine medizinische Fachfrage, die von einem ärztlichen Sachverständigen zu beantworten ist.