Die Aussage des die klinische Untersuchung vornehmenden Amtsarztes im späteren strafgerichtlichen Verfahren, er könne zwischen einer Alkoholisierung und einem Schockzustand nicht unterscheiden, bildet (auch im Hinblick auf die sonstigen Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens: positiver Alkotest, durch Zeugen erwiesener Alkoholkonsum) keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG 1950.Die Aussage des die klinische Untersuchung vornehmenden Amtsarztes im späteren strafgerichtlichen Verfahren, er könne zwischen einer Alkoholisierung und einem Schockzustand nicht unterscheiden, bildet (auch im Hinblick auf die sonstigen Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens: positiver Alkotest, durch Zeugen erwiesener Alkoholkonsum) keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950.