Der vom Bestraften nicht mittels Beleges nach § 50 Abs 7 VStG, sondern auf andere Art überwiesene Strafbetrag ist erst im Stadium der Vollstreckung auf die mit Straferkenntnis verhängte Strafe anzurechnen (Hinweis VfGH 7.6.1974, B 33/74).Der vom Bestraften nicht mittels Beleges nach Paragraph 50, Absatz 7, VStG, sondern auf andere Art überwiesene Strafbetrag ist erst im Stadium der Vollstreckung auf die mit Straferkenntnis verhängte Strafe anzurechnen (Hinweis VfGH 7.6.1974, B 33/74).