Dienstunfähigkeit, die Gewährung eines Hilflosenzuschusses und die altersbedingte Entwicklung des Gesundheitszustandes besagen für sich allein noch nichts über die nach § 7 KOVG 1957 zu berücksichtigende (kausale) MdE (Hinweis E 24.6.1974, 0571/74).Dienstunfähigkeit, die Gewährung eines Hilflosenzuschusses und die altersbedingte Entwicklung des Gesundheitszustandes besagen für sich allein noch nichts über die nach Paragraph 7, KOVG 1957 zu berücksichtigende (kausale) MdE (Hinweis E 24.6.1974, 0571/74).