Gemäß § 61 Abs 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.