Allfällige Wertverluste, die nicht durch den Verbrauch, sondern, z. B. beim Kapitalvermögen als Folge der laufenden Geldentwertung eintreten, stellen keine Schmälerung des Vermögens im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG dar und können daher bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keine Berücksichtigung finden. Das Gesetz geht nur vom Normalwert eines Kapitalvermögens aus.Allfällige Wertverluste, die nicht durch den Verbrauch, sondern, z. B. beim Kapitalvermögen als Folge der laufenden Geldentwertung eintreten, stellen keine Schmälerung des Vermögens im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG dar und können daher bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keine Berücksichtigung finden. Das Gesetz geht nur vom Normalwert eines Kapitalvermögens aus.