Die Aufteilung eines Veräußerungserlöses (hier: aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses) auf die Kinder des Versorgungswerbers als Vorwegnahme späterer erbrechtlicher Verpflichtungen stellt einen Einkommensverzicht dar, der im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu keiner nach § 13 KOVG zu berücksichtigenden Einkommensminderung führen kann (Hinweis E 29.10.1971, 227/71 und E 9.10.1972, 445/72).Die Aufteilung eines Veräußerungserlöses (hier: aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses) auf die Kinder des Versorgungswerbers als Vorwegnahme späterer erbrechtlicher Verpflichtungen stellt einen Einkommensverzicht dar, der im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu keiner nach Paragraph 13, KOVG zu berücksichtigenden Einkommensminderung führen kann (Hinweis E 29.10.1971, 227/71 und E 9.10.1972, 445/72).