Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0507/74

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0507/74

Entscheidungsdatum

22.06.1976

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §23 Abs1;
EStG 1967 §4 Abs1;
EStG 1967 §6 Abs1 Z1;
EStG 1967 §6 Abs2;
EStG 1967 §7 Abs1;

Beachte

Siehe: 0529/74 E VS 22. Juni 1976 VwSlg 4994 F/1976

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0529/74 E VS 22. Juni 1976 VwSlg 4994 F/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Werden die Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken, die dem Betrieb einer Personengesellschaft (hier landwirtschaftlicher Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) dienen und die im gleichen Verhältnis im Miteigentum der Gesellschafter stehen, wie diese an der Gesellschaft beteiligt sind, so getauscht, daß schließlich jeder der bisherigen Miteigentümer (Gesellschafter) nunmehr Alleineigentümer je eines Grundstückes ist, so sind, soweit kein Spitzenausgleich erfolgt, die Buchwerte jedenfalls dann unverändert fortzuführen, wenn die Grundstücke territorial zusammenhängen und vor und nach der Transaktion unverändert dem lebenden Betrieb dienen. In einem solchen Fall ist eine Aufwertung auf die gemeinen Werte nicht möglich. Der grundbücherliche Erwerb der Miteigentumsanteile durch den einzelnen Gesellschafter stellt bei ihm keine Anschaffung iSd Paragraph 23, EStG 1967 dar. Befinden sich auf einzelnen Grundstücken Gebäude, so steht die AfA hiefür nach der Transaktion nur dem Alleineigentümer des betreffenden Grundstückes zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000507.X01

Im RIS seit

22.06.1976

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1974000507_19760622X01

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