Die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung umfaßt die gesamte Abgabenfestsetzung und nicht nur den Teil der Festsetzung, hinsichtlich dessen die Ungewißheit besteht, die zur Erlassung eines vorläufigen Bescheides geführt hat (Hinweis E 29.6.1965, 1808/64).