Die Auswechslung von schadhaften Teilen eines in einem See eingebauten Badesteges, ohne dass die Anlage verändert wird, ist nicht bewilligungspflichtig im Sinne des § 2 lit a Kärntner LandschaftsschutzG.Die Auswechslung von schadhaften Teilen eines in einem See eingebauten Badesteges, ohne dass die Anlage verändert wird, ist nicht bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 2, Litera a, Kärntner LandschaftsschutzG.