Die Beantwortung der Frage ob Schwierigkeiten bei der Notdurftverrichtung auftreten ist für die Beurteilung, ob Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs 1 oder im Sinne des § 18a KOVG gegeben ist, von wesentlicher Bedeutung.Die Beantwortung der Frage ob Schwierigkeiten bei der Notdurftverrichtung auftreten ist für die Beurteilung, ob Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, oder im Sinne des Paragraph 18 a, KOVG gegeben ist, von wesentlicher Bedeutung.