Als Berechtigter im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes kommt bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen nur der Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft in Betracht; bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist dies der Bewilligungswerber (daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung anderer Personen).