Der Entgeltcharakter von Prämienzahlungen des Dienstgebers ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG selbst, da Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu werten sind.Der Entgeltcharakter von Prämienzahlungen des Dienstgebers ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, ASVG selbst, da Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu werten sind.