Wenn ein Dienstgeber Prämienanteile zu einer Gruppenversicherung für die an dieser Versicherung freiwillig teilnehmenden, individuell bezeichneten Dienstnehmer leistet, dann sind diese Anteile Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG, das nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG fällt (Ergangen vor der 20.ASVG-Nov).Wenn ein Dienstgeber Prämienanteile zu einer Gruppenversicherung für die an dieser Versicherung freiwillig teilnehmenden, individuell bezeichneten Dienstnehmer leistet, dann sind diese Anteile Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, das nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, ASVG fällt (Ergangen vor der 20.ASVG-Nov).