Die Unfähigkeit zur Verrichtung von Tätigkeiten, wie das Reinigen von Wäsche, das Herbeiholen des Brennmaterials oder die Durchführung körperlich anstrengender Arbeiten im Haushalt bezieht sich nicht unmittelbar auf eine Pflegebedürftigkeit im engeren Sinn, sondern auf eine Hilflosigkeit im weiteren Sinne, eine Hilflosigkeit im sachlichen Bereich. Eine derartige Hilflosigkeit begründet keine Anspruchsberechtigung gem § 18 Abs 1 KOVG (Hinweis E 29.5.1964, 1614/63, VwSlg 6360 A/1964).Die Unfähigkeit zur Verrichtung von Tätigkeiten, wie das Reinigen von Wäsche, das Herbeiholen des Brennmaterials oder die Durchführung körperlich anstrengender Arbeiten im Haushalt bezieht sich nicht unmittelbar auf eine Pflegebedürftigkeit im engeren Sinn, sondern auf eine Hilflosigkeit im weiteren Sinne, eine Hilflosigkeit im sachlichen Bereich. Eine derartige Hilflosigkeit begründet keine Anspruchsberechtigung gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG (Hinweis E 29.5.1964, 1614/63, VwSlg 6360 A/1964).