Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 1817/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8364 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1817/72

Entscheidungsdatum

19.02.1973

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Rechtssatz

Abgängig ist ein Beamter nach Paragraph 46, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965, wenn seine Dienstbehörde seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kennt, ohne daß ihr vorher ein Grund dafür bekannt gegeben worden wäre, daß und warum der Aufenthaltsort des Beamten für eine im voraus bestimmte Zeit nicht bekannt sein werde (z. B. bei einer Urlaubsreise ohne festes Standquartier). "Rückkehr" bedeutet Rückkehr aus dem Zustand der Abgängigkeit und nicht Rückkehr an genau jenen Ort, an dem sich der Beamte unmittelbar vor der Abgängigkeit aufgehalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001817.X02

Im RIS seit

30.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001817_19730219X02

Navigation im Suchergebnis