Abgängig ist ein Beamter nach § 46 Abs 1 Pensionsgesetz 1965, wenn seine Dienstbehörde seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kennt, ohne daß ihr vorher ein Grund dafür bekannt gegeben worden wäre, daß und warum der Aufenthaltsort des Beamten für eine im voraus bestimmte Zeit nicht bekannt sein werde (z. B. bei einer Urlaubsreise ohne festes Standquartier). "Rückkehr" bedeutet Rückkehr aus dem Zustand der Abgängigkeit und nicht Rückkehr an genau jenen Ort, an dem sich der Beamte unmittelbar vor der Abgängigkeit aufgehalten hat.Abgängig ist ein Beamter nach Paragraph 46, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965, wenn seine Dienstbehörde seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kennt, ohne daß ihr vorher ein Grund dafür bekannt gegeben worden wäre, daß und warum der Aufenthaltsort des Beamten für eine im voraus bestimmte Zeit nicht bekannt sein werde (z. B. bei einer Urlaubsreise ohne festes Standquartier). "Rückkehr" bedeutet Rückkehr aus dem Zustand der Abgängigkeit und nicht Rückkehr an genau jenen Ort, an dem sich der Beamte unmittelbar vor der Abgängigkeit aufgehalten hat.