Ausführungen dahingehend, daß bei einer unvollständigen Belehrung über die Möglichkeit zur Einbringung einer Vorstellung (im Bescheid der obersten Gemeindeinstanz) nach der NÖ Gemeindeordnung kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsteht. (Hinweis auf E vom 11.2.1971, 0093/71)