Da in dem für Angestellte des Gewerbes maßgeblichen Kollektivvertrag Schmutzzulagen nicht vorgesehen sind, sind an solche Angestellte ausbezahlte "Schmutzzulagen" als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu beurteilen und in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen. (Hinweis auf das E vom 23.6.1965, Zl. 1526/64, VwSlg. 6729 A/1965)Da in dem für Angestellte des Gewerbes maßgeblichen Kollektivvertrag Schmutzzulagen nicht vorgesehen sind, sind an solche Angestellte ausbezahlte "Schmutzzulagen" als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu beurteilen und in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen. (Hinweis auf das E vom 23.6.1965, Zl. 1526/64, VwSlg. 6729 A/1965)