Die Zuständigkeitsbestimmung des § 1 Abs 4 KFG 1967 berechtigt das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nicht zur Entscheidung, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1955 zu gelten hat.Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, KFG 1967 berechtigt das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nicht zur Entscheidung, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1955 zu gelten hat.