Auch die Beschlagnahme eines Kfz samt Kennzeichen und Abnahme des Zulassungsscheines, sowie Inhaftierung des Zulassungsbesitzers durch ein Strafgericht, befreit den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm obliegenden Pflicht zur Abmeldung des Kfz gemäß § 43 Abs 4 lit d des KFG. Er kann sich dazu - sofern die Abmeldung persönlich nicht durchführbar - eines Bevollmächtigten bedienen und bei der Abmeldung darauf hinweisen, daß die betreffenden Urkunden beschlagnahmt worden seien.Auch die Beschlagnahme eines Kfz samt Kennzeichen und Abnahme des Zulassungsscheines, sowie Inhaftierung des Zulassungsbesitzers durch ein Strafgericht, befreit den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm obliegenden Pflicht zur Abmeldung des Kfz gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera d, des KFG. Er kann sich dazu - sofern die Abmeldung persönlich nicht durchführbar - eines Bevollmächtigten bedienen und bei der Abmeldung darauf hinweisen, daß die betreffenden Urkunden beschlagnahmt worden seien.