Es widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, daß einem Schreiben der Universitätsklinik für Neurochirurgie ein anderer Wert zukommt als einem anderen Beweismittel, nämlich einem SV-Gutachten. (Hinweis auf E vom 16.2.1952, Zl. 0076/51, Vwslg. 2453 A/1952)