Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 1596/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1596/71

Entscheidungsdatum

10.05.1972

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001596.X02

Im RIS seit

26.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1971001596_19720510X02

Navigation im Suchergebnis