Unterlässt der bedingt erbserklärte Erbe die Gläubigereinberufung, so kann er trotz Erschöpfung des reinen Nachlasses durch die Begräbniskosten zur Bezahlung der rückständigen Pflegegebühren in dem Ausmaß herangezogen werden, das auf diese bei verhältnismäßiger Befriedigung beider Forderungen entfallen wäre.