Die Notwendigkeit einer Untersuchung (hier: Röntgenbefundung bzw Tomographie) kann durch bloße Bestreitung nicht entkräftet werden. Es wird daher mit einer solchen ein triftiger Grund, die Untersuchung zu verweigern, nicht dargetan (Hinweis E 9.3.1962, 486/60, VwSlg 5743 A/1962 und E 30.9.1969, 1057/68).