Ist die Ehegattin des Beschädigten Alleininhaberin eines gewerblichen Betriebes, so zählt das daraus erfließende Einkommen auch dann nur zu 30 v.H. zum Einkommen des Beschädigten, wenn dieser ganz oder zum Teil Eigentümer der Betriebsmittel ist; allerdings wird sich in diesem Fall ein erzielbares (und mangels tatsächlicher Gegenleistung zu fingierendes) Einkommen des Beschädigten daraus ergeben, dass er seiner Ehegattin zur Führung des Gewerbebetriebes Betriebsmittel zur Verfügung stellt.