Instandsetzungskosten für eine Wohnung können bei entsprechendem Nachweis grundsätzlich nur für jene Zeit als Werbungskosten geltend gemacht werden, in der die Wohnung vermietet war. Hingegen stellen Instandsetzungskosten für eine selbstbenützte Wohnung analog der im Steuerrecht geltenden Regelung als zu den Kosten der Lebenshaltung gehörig keine Abzugspost dar.