Ist eine Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG als zurückgewiesen anzusehen, dann erübrigt sich eine Entscheidung über den vom bestellten Armenvertreter gestellten Antrag, das Erlöschen des Armenrechtes des Bfrs auszusprechen.Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgewiesen anzusehen, dann erübrigt sich eine Entscheidung über den vom bestellten Armenvertreter gestellten Antrag, das Erlöschen des Armenrechtes des Bfrs auszusprechen.