Nach § 18 KOVG 1957 kann Hilflosigkeit nur dann vorliegen, wenn die Dienstbeschädigung an derselben zumindest beteiligt ist. Andernfalls kann auch die Reduktion der akausalen Leiden zu keiner Hilflosigkeit im Sinne des § 18 KOVG 1957 führen (Hinweis auf E 25.4.1968, 1753/67).Nach Paragraph 18, KOVG 1957 kann Hilflosigkeit nur dann vorliegen, wenn die Dienstbeschädigung an derselben zumindest beteiligt ist. Andernfalls kann auch die Reduktion der akausalen Leiden zu keiner Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, KOVG 1957 führen (Hinweis auf E 25.4.1968, 1753/67).