Eine Verwaltungsbehörde ist berechtigt, von der Fortführung des Beweisverfahrens in einer bestimmten Richtung dann Abstand zu nehmen, wenn sich im Zuge des übrigen Ermittlungsverfahrens herausstellt, dass der maßgebende Sachverhalt schon auf andere Weise genügend geklärt ist und das zunächst konkret angestrebte Beweismittel nicht mehr benötigt wird, weil sein Ergebnis auf die Sachverhaltsfeststellung keinen Einfluss mehr haben kann.