Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0433/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0433/71

Entscheidungsdatum

25.09.1972

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Eine Verwaltungsbehörde ist berechtigt, von der Fortführung des Beweisverfahrens in einer bestimmten Richtung dann Abstand zu nehmen, wenn sich im Zuge des übrigen Ermittlungsverfahrens herausstellt, dass der maßgebende Sachverhalt schon auf andere Weise genügend geklärt ist und das zunächst konkret angestrebte Beweismittel nicht mehr benötigt wird, weil sein Ergebnis auf die Sachverhaltsfeststellung keinen Einfluss mehr haben kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000433.X01

Im RIS seit

04.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1971000433_19720925X01

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