Die Schiedskommissionen nach § 78 Abs 1 KOVG sind Verwaltungsorgane. Ihre Mitglieder sind gemäß der Vorschrift des Art 20 Abs 1 B-VG an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden.Die Schiedskommissionen nach Paragraph 78, Absatz eins, KOVG sind Verwaltungsorgane. Ihre Mitglieder sind gemäß der Vorschrift des Artikel 20, Absatz eins, B-VG an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden.